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   BPatG, 13.05.2003 - 23 W (pat) 308/02   

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BPatG, 13.05.2003 - 23 W (pat) 308/02 (https://dejure.org/2003,31480)
BPatG, Entscheidung vom 13.05.2003 - 23 W (pat) 308/02 (https://dejure.org/2003,31480)
BPatG, Entscheidung vom 13. Mai 2003 - 23 W (pat) 308/02 (https://dejure.org/2003,31480)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

    Auszug aus BPatG, 13.05.2003 - 23 W (pat) 308/02
    Denn die Angaben, die der Fachmann zur Ausführung der geschützten Lehre benötigt, müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht im Patentanspruch enthalten sein; es genügt, wenn sie sich für ihn aus dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben, wobei diese im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellt (vgl. BGH GRUR 2003, 223, Leitsatz, 225 - Kupplungsvorrichtung II"; BGH GRUR 1999, 909, Leitsätze 1 und 2, 911 reSp - "Spannschraube").
  • BGH, 23.02.1988 - X ZR 93/85

    ... bei Unbegründetheit einer Nichtigkeitsklage

    Auszug aus BPatG, 13.05.2003 - 23 W (pat) 308/02
    Erweist sich ein Einspruch - wie hier - als unbegründet, findet eine "Klarstellung" nicht statt (vgl. hierzu zur Nichtigkeitsklage BGH GRUR 1988, 757 760 reSp - "Düngerstreuer").
  • BGH, 01.10.2002 - X ZR 112/99

    "Kupplungsvorrichtung II"; Anforderungen an die Darstellung der Erfindung

    Auszug aus BPatG, 13.05.2003 - 23 W (pat) 308/02
    Denn die Angaben, die der Fachmann zur Ausführung der geschützten Lehre benötigt, müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht im Patentanspruch enthalten sein; es genügt, wenn sie sich für ihn aus dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben, wobei diese im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellt (vgl. BGH GRUR 2003, 223, Leitsatz, 225 - Kupplungsvorrichtung II"; BGH GRUR 1999, 909, Leitsätze 1 und 2, 911 reSp - "Spannschraube").
  • BGH, 15.11.1955 - I ZR 169/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BPatG, 13.05.2003 - 23 W (pat) 308/02
    So verhält es sich auch im vorliegenden Fall; denn ein bewusstes und planmäßiges Vorgehen mit dem erklärten Ziel, das Leuchtengehäuse hinsichtlich der angestrebten Funktion, nämlich als effektiven Energieabsorber auszubilden, kann der D2, wie dargelegt, nicht einmal ansatzweise entnommen werden (vgl. dazu BGH GRUR 1956, 77 Leitsatz, 78 reSp. - "Rödeldraht").
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